Fragen & Antworten

FAQ | Fragen & Antworten

Hier haben wir für Sie alle wichtigen Informationen rund um das Wohnen zusammengetragen. Ganz gleich ob es um die Haustiere, das Grillen oder die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung geht – wir geben Antworten auf Ihre Fragen.

Miete und Kaution

Ja, der Mieter ist berechtigt, die Mietkaution in drei Raten zu begleichen. Die erste Ratenzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig (z. B. Schlüsselübergabe), die weiteren Raten jeweils in den beiden folgenden Monaten.

Zwei Monate nach Vertragsende, unter der Voraussetzung, dass keine Mietrückstände bzw. Schadenersatzforderungen bestehen, erfolgt die Auszahlung in Höhe von 2/3  der Gesamtkaution. Die Restsumme wird nach der Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr nach Auszug ausgezahlt, sofern ein Guthaben besteht.

Der Vermieter hat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ein Jahr Zeit, die Betriebskostenabrechnung dem Mieter zukommen zu lassen. Der Abrechnungszeitraum läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres, dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis im Laufe des Jahres gekündigt wurde.

Nein, die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des laufenden Monats fällig.

Ja, bitte wenden Sie sich dazu an unsere Mietbuchhaltung.

Mietvertrag und Kündigung

Sie müssen volljährig sein, um einen Mietvertrag abschließen zu können. Des Weiteren benötigen wir Ihre persönlichen Daten und eine Schufa-Selbstauskunft.

Ja, solange beide Vertragspartner im Mietverhältnis stehen, haften sie gesamtschuldnerisch.

Mit der Wohnungsgeberbestätigung, auch Wohnungsgeberbescheinigung genannt, bestätigt der Vermieter dem Mieter, dass er tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen oder aus der Wohnung ausgezogen ist. Diese bekommen Sie von Ihrem Sachbearbeiter spätestens bei der Wohnungsübergabe überreicht.

Die Kündigung Ihres Mietvertrages bedarf der Schriftform und muss von allen Vertragspartnern unterschrieben sein.

Der potenzielle Nachmieter muss sich bei uns vorstellen. Sollte er für Ihre Wohnung in Frage kommen, werden wir den weiteren Werdegang zwecks Abnahme/Übernahme der Wohnung zusammen besprechen.

Ja, wenn es sich um die übliche Kleintierhaltung handelt (z. B. Fische, Hamster, Vögel). Bei einem Hund bedarf es einen Antrag und der Zustimmung des Vermieters.

Zum 6. Juni 2025 trat bundesweit der sogenannte 24-Stunden-Lieferantenwechsel Strom (LFW24) in Kraft. Diese Neuerung basiert auf der EU-Richtlinie 2019/944 und verfolgt das Ziel, den Wettbewerb im Strommarkt zu stärken und den Anbieterwechsel für Sie als Verbraucher deutlich zu vereinfachen.

Was ändert sich für Sie?

Ab dem 6. Juni 2025 kann ein Stromanbieterwechsel werktags innerhalb von nur 24 Stunden erfolgen. Vor allem bei Umzügen ist dies mit wichtigen Änderungen verbunden:

24h-Lieferantenwechsel – das sollten Sie beachten:

  • Stromverträge können künftig nur noch für die Zukunft abgeschlossen werden. Ein rückwirkender Wechsel – wie bisher bei Umzügen möglich – ist nicht mehr zulässig.
  • Frühzeitige Organisation ist wichtig! Informieren Sie sich rechtzeitig über die Kündigungsfristen Ihres aktuellen Stromvertrags.
  • Anmeldung vor Einzug: Melden Sie sich spätestens vor dem Einzug bei Ihrem neuen Stromversorger mit Ihren Nutzerdaten (Name, Anschrift, MaLo) an. Ohne Anmeldung erfolgt die Belieferung automatisch durch den örtlichen Grundversorger, meist zu deutlich höheren Preisen.
  • Übermitteln Sie am Ein- und Auszugstag Ihren Zählerstand an den jeweiligen Versorger.

🆔 MaLo-ID statt Zählernummer

Der Anbieterwechsel wird künftig auf Basis der Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) abgewickelt. Die MaLo-ID finden Sie auf Ihrer Stromrechnung. Die bisherige Zählernummer wird zweitrangig.

📝 Checkliste für einen schnellen Anbieterwechsel:

  1. MaLo-ID auf letzter Stromrechnung ermitteln
  2. Kündigungsfrist des aktuellen Vertrags prüfen
  3. Zählerstand dokumentieren
  4. Stromverbrauch des letzten Jahres schätzen
  5. Bei Umzug: Frühzeitig neuen Anbieter am neuen Wohnort wählen

 

⚠️ Wichtiger Hinweis bei Aus- und Umzug

Bitte beachten Sie Folgendes bei einem Wohnungswechsel:

  • Kündigen Sie bestehende Stromverträge rechtzeitig, um zu vermeiden, dass Ihnen der Stromverbrauch des Nachmieters zugerechnet wird.
  • Ab dem 6. Juni 2025 sind rückwirkende An- oder Abmeldungen ausgeschlossen.
  • Wer umzieht, muss sich spätestens 14 Werktage vorher beim Stromanbieter an- oder abmelden – andernfalls ist ein rechtzeitiger Wechsel nicht möglich und unnötige Zusatzkosten drohen.
  • Dokumentieren Sie den Zählerstand am Auszugstag unbedingt genau.

🏢 Informationen für Mietende und Hausverwaltung

Auch Immobilienverwaltungen profitieren von der neuen Regelung:

  • Versorgerwechsel sind nun werktags innerhalb eines Tages möglich, sofern Vertragslaufzeiten und Stammdaten vollständig vorliegen.
  • Beim Eigentümer- oder Mieterwechsel kann sofort ein neuer Vertrag abgeschlossen werden – das verhindert Versorgungslücken.
  • Ein vollständiger Überblick über alle Zählpunkte und MaLo-IDs ist erforderlich. In älteren Gebäuden besteht hier teils Nachbesserungsbedarf.

Bei Fragen zur MaLo-ID, zum Zählerstand oder zur Organisation des Stromwechsels stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Während der Mietzeit

Um den Fehlalarm abzustellen, genügt es bei einigen Rauchwarnmeldern, das Gerät von der Decke zu entfernen. Sollte das Piepen trotzdem nicht aufhören, informieren Sie bitte den für Sie zuständigen Sachbearbeiter oder Hausmeister. Falls sich der Vorfall nach unseren Geschäftszeiten bzw. an Sonn- und Feiertagen ereignet kontaktieren Sie bitte unseren Havariedienst. 

Unter einem Bagatellschaden versteht man Schäden an der Mietsache, die sich mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand an finanziellen Mitteln beheben lassen – auch Kleinreparaturen genannt. Kleinreparaturen sind Reparaturen (oder die Erneuerung von Dingen), die dem häufigen Gebrauch, Zugriff des Mieters unterliegen und defekt geworden sind.

Schönheitsreparatur ist ein Ausdruck im deutschen Mietrecht für bestimmte, rein dekorative Arbeiten, die an einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Geschäftsraum zur Verbesserung des Aussehens des Raumes und zur Behebung von oberflächlichen Schäden vorgenommen werden. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen und Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre (im Sinne von § 28 Abs. 4 II. Berechnungsverordnung).

Führen Sie am besten ein Lärmprotokoll, indem Sie festhalten, zu welchen Zeiten welche Art von Lärm praktiziert wird. Wenden Sie sich hiermit an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter, damit dieser weitere Schritte einleiten kann.

Wenn Sie sich entschieden haben, einen Stellplatz oder eine Garage anzumieten, melden Sie sich einfach bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter oder bei unserem Empfang.